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Brief an einen Geschäftsführer in der Corona-Krise: HILFE IN/AUS DER KRISE

Sehr geehrter Herr Geschäftsführer,
Einige Punkte, die ich Ihnen per skype dargestellt habe, möchte ich nachfolgend zusammenfassen, WIE SIE SICHER AUS DER KRISE KOMMEN.

1. ERFASSUNG DER AKTUELLEN LAGE 

Die Gesellschaft kann ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen. Mieten sind offen und auch Lieferanten können nicht aus den vorhandenen liquiden Mitteln bedient werden. Die Umsätze sind in den letzten Wochen wegen Corona eingebrochen.  Die Produktion ist gestoppt.  Es ist auch keine kurzfristige Besserung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in Sicht.

2. FESTSTELLUNG DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT 

Die Zahlungsunfähigkeit liegt vor, da wesentliche fällige Verbindlichkeiten nicht innerhalb von 3 Wochen ausglichen werden können, § 17 InsO.

3. HILFE BEI DER SANIERUNG außerhalb eines Insolvenzverfahrens 

Eine Sanierung kann dadurch erfolgen, dass man neues Kapital beschafft und alle Verbindlichkeiten bezahlt. Eine Sanierung kann auch dadurch erfolgen, dass man mit allen Gläubiger vereinbart, dass Sie ihre Forderungen stunden (Zahlungsaufschub=Stundung). Aus meiner Sicht reicht die Stundung der derzeit fälligen Verbindlichkeiten alleine nicht. Es müssten vielmehr auch Teilverzichte der Gläubiger oder Rangrücktritte erklärt werden. Alle Verträge müssten auf den Prüfstand, inwieweit Anpassungen möglich oder erforderlich sind. Es gibt jetzt einige coronabedingte Anpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten von Miet-, Leasing, Darlehnsverträgen.

Vor Corona musste nach Eintritt der Insolvenzreife die Sanierung innerhalb von drei Wochen abgeschlossen sein. Das war in der Praxis oft schwer möglich. Es gab zahlreiche Verurteilungen von Geschäftsführern wegen Insolvenzverschleppung. Mit dem Corona-Gesetz, genauer gesagt dem COVInsAG, hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht nach Eintritt der Insolvenszreife ausgesetzt- unter bestimmten Voraussetzungen. Man hat jetzt für die Sanierung Zeit bis zum 30.09.2020 bzw. 31.3.2021 (näheres dazu nochmals gesondert). WIR KÖNNEN IHNEN DABEI HELFEN.

4. HILFE BEI DER VERMEIDUNG STRAFBAREN HANDELNS 

4.1. Insolvenzverschleppung
Ob für Sie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach dem COVInsAG einschlägig ist, muss geprüft werden. Man kann die Anwendbarkeit nicht einfach zu Grunde legen. Die Vorraussetzungen kann ich nach einem kurzen Gespräch nicht beurteilen. Hier ist eine Prüfung erforderlich, um Risiken zu vermeiden. Wenn die Aussetzung nicht greift, laufen Sie Gefahr den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung zu erfüllen und haften für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife persönlich. Der Nutzen einer Prüfung und Beratung ist schnell erkennbar.

4.2. Eingehungsbetrug
Wenn Sie Waren einkaufen, ohne Sicherheit, dass Sie bei Fälligkeit bezahlen können, erfüllt dies den objektiven Tatbestand eines Eingehungsbetruges. Sie müssen daher vor der Bestellung prüfen und planen bei Fälligkeit zahlen zu können.  

4.3. Bilanzdelikt/Bankrott
Wenn Sie noch keine Bilanz für 2018 (müsste zum 31.3.2019 vorgelegen haben) und 2019 (müsste zum 31.3.2020 vorliegen) droht eine Strafbarkeit wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB.
Bei einer Verurteilung wegen eines Insolvenzdelikts darf der (alte) Geschäftsführer 5 Jahre nicht mehr Geschäftsführer sein.

5. VERMEIDUNG DER PERSÖNLICHEN HAFTUNG

Ein weiteres Problem entsteht, wenn man die Drei-Wochenfrist nicht einhalten würde und die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einschlägig ist. Sie könnten persönlich haften für alle Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Das können sehr hohe Beträge sein.

6. ABGABE DER GESCHÄFTLEITUNG (ich bin dann mal weg)

Wenn Sie die Geschäftsleitung jetzt abgeben würden, so würde der neue Geschäftsführer die Risiken haben. Es wird daher schwer möglich sein, jetzt einen anderen zu finden, der diese Risiken freiwillig auf sich nehmen will. Beachte: auch ein faktischer Geschäftsführer könnte haften. Aus meiner Sicht also kein gangbarer Weg.

7. SANIERUNG DURCH EIGENVERWALTUNG (als Alternative oder Pflicht)

Es gibt eine Alternative zur außergerichtlichen Sanierung(soweit diese überhaupt wegen der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zulässig ist).

Es ist die Möglichkeit der Eigenverwaltung mit Sanierung durch Insolvenzplan- was ich Ihnen gerne näher erläutern würde. Eigenverwaltung bedeutet selbstverantwortliche Sanierung unter Aufsicht des Gerichts innerhalb eines geregelten Insolvenzverfahrens.

Kurz zum Ablauf einer Eigenverwaltung: 
Sie könnten selbst einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Sie würden bei einer Eigenverwaltung für das Tagesgeschäft verantwortlich bleiben. Das Insolvenzgericht würde einen Sachwalter einsetzen, der Sie kontrolliert. Früher kam ein Insolvenzverwalter, der alles alleine entschieden hat. Der alte Geschäftsführer hatte nichts mehr zu entscheiden.  Das Insolvenzrecht hat sich gewandelt. Es soll mehr Sanierungen geben. Daher ist die Eigenverwaltung ein neues wirksames Instrument der Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens.  Den Sachwalter darf man vorschlagen- oft folgen die Gerichte den Empfehlungen.

Es gibt ein Sanierungswerkzeug innerhalb eines Insolvenzverfahrens, das sehr oft eine weitreichende Bedeutung hat: Insolvenzgeld. Innerhalb der Eigenverwaltung könnte man Insolvenzgeld für die Mitarbeiter erhalten. Das Insolvenzgeld bezahlt die Arbeitsagentur. Dies ist ein wichtiges Werkzeug der Sanierung- weil man sich bis zu drei Monate die Personalkosten sparen kann.

Nach einem Insolvenzantrag  wird meist ein Insolvenzgutachten erstellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt. Das vorläufige Insolvenzverfahren zieht sich 2 bis 3 Monate hin.
Danach wird das Insolvenzverfahren eröffnet

Eine Sanierung innerhalb eines Insolvenzverfahrens mit Eigenverwaltung kann – wenn es nach Plan läuft – in 6 Monaten abgeschlossen sein. 
Im Insolvenzverfahren könnte mit den Gläubigern mittels Insolvenzplanverfahren ein Vergleich geschlossen werden – Beispiel: die Gläubiger erhalten 10 Prozent auf ihre festgestellten Forderungen. Wenn die Gläubiger das mehrheitlich bestätigen und der Insolenzplan bestandskräftig wird, kann das Verfahren aufgehoben werden.

8. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE: LIQUIDITÄTSPRÜFUNG

SCHRITT EINS DIENT DER VERMEIDUNG STRAFRECHTLICH RELEVANTEN HANDELNS:
WIR Prüfung, ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Ihnen greift und ob Sie neue Waren/Dienstleistungen bestellen dürfen. WIR MACHEN DAZU EINE LIQUIDITÄTSPRÜFUNG UND LIQUIDITÄTSPLANUNG.

9. BERATUNG UND Rückfragen?

Für Rückfragen stehen Ihnen verschiedene Berater (Steuerberater, Unternehmensberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) in den nachfolgenden Fachbereichen gerne kurzfristig zur Verfügung: 
-Steuern und Betriebswirtschaft
-Recht und Vertragsgestaltung (LuL; Miete; Leasing; Finanzierung; Darlehn)
-Unternehmensführung und -Fortführung (Geschäftszweck, Ausrichtung, Personal) 
-Management,  Förderungen und Koordination

10. Keine ANGST 

Keine Angst vor den bevorstehenden Aufgaben und Pflichten.
KEINE SORGE VOR DEN Kosten EINER QUALIFIZIERTEN BERATUNG und BEGLEITUNG.
Manche Punkte lassen sich mit geringem Aufwand prüfen und für Teilbereiche der Beratungen und Begleitung gibt es staatliche Förderungen (Diese Förderung bezieht sich nicht auf die reine Rechts- und Steuerberatungskosten).

  • WIR HELFEN, HAFTUNG UND STRAFE ZU VERMEIDEN UND 
  • HELFEN IHNEN IN/AUS DER KRISE.

Mit freundlichen Grüßen

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