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Insolvenzverfahren verkürzt auf drei Jahre für: Unternehmer, Handwerker, Kaufleute, Selbständige und Verbraucher

Restschuldbefreiung IN DREI JAHREN

A. Was war das Problem und was das Ziel der Reform?
Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18; nachfolgend „Richtlinie“) sieht vor, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben müssen, das ihnen eine volle Entschuldung nach spätestens drei Jahren ermöglicht.

Einfacher ausgedrückt:
Europa wollte für Unternehmer eine maximale Entschuldungszeit von 3 Jahren.
Deutschland hatte das bis heute (September 2020) nicht umgesetzt.
Deutschland wollte dafür nicht bestraft werden und musste handeln.

Für Unternehmer (Selbständige, Handwerker ua) gilt jetzt: Schuldenfrei in 3 Jahren.
Einige Monate später wurde die Verkürzung auf 3 Jahre auch für Verbraucher gesetzlich geregelt.Alle insolventen natürlichen Personen können sich jetzt innerhalb von 3 Jahren entschulden.,

Jetzt weiter mit Erläuterung und den Hintergründen:
Die Mitgliedstaaten der EU hatten nach Artikel 22 der Richtlinie sicherzustellen, dass an die Insolvenz geknüpfte Verbote der Ausübung gewerblicher, geschäftlicher, handwerklicher oder freiberuflicher Tätigkeiten mit Ablauf der Entschuldungsfrist ohne Weiteres außer Kraft treten.

Umzusetzen waren diese Vorgaben bis zum 17. Juli 2021;
Die Umsetzungsfrist konnte einmalig um ein Jahr verlängert werden (Artikel 34 Absatz 1 und 2 der Richtlinie).
Den Anforderungen der Richtlinie genügte das bisherige Recht nicht.

Nach § 287 Absatz 2 in Verbindung mit § 300 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung sechs Jahre. Eine Restschuldbefreiung binnen der von der Richtlinie vorgegebenen Dreijahresfrist ist nur möglich, wenn es der Schuldnerin oder dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu decken und die Insolvenzforderungen zu 35 Prozent zu befriedigen (§ 300 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 InsO).

Zudem traten Tätigkeitsverbote, die an die Insolvenz anknüpfen können, nicht ohne Weiteres mit Ertei- lung der Restschuldbefreiung außer Kraft (vgl. § 35 Absatz 6 der Gewerbeordnung).

B. Wie ist die Vorgabe der EU jetzt umgesetzt worden?
Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert.
Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet.
Eine erneute Restschuldbefreiung unterliegt einer elfjährigen Sperrfrist und einer fünfjährigen Verfahrens- dauer.
Die Verkürzung der Verfahrensdauer gilt für alle Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 beantragt werden (Achtung: gilt nicht für Unternehmer).
Was ist mit dem normalen insolventen Verbraucher?
Erlangt auch der normale Verbraucher innerhalb von 3 Jahren die vollständige Restschuldbefreiung?
Für Verbraucher  wurde dies in einem Gesetz im Dezember 2020 verbindlich geregelt.

Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens soll die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz für den Bereich Entschuldung in deutsches Recht umsetzen. Er sieht in seinem Kern eine schrittweise Verkürzung des regelmäßigen Restschuldbefreiungsverfahrens von derzeit sechs auf drei Jahre vor.
Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird dabei künftig verzichtet.

FazitFür Unternehmer gilt die Verkürzung der Insolvenzverfahrensdauer auf 3 Jahre. Für Verbraucher auch. 

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